Ist die Tierhalterhaftpflicht steuerlich absetzbar?

Die Tierhaftpflichtversicherung für Hunde sichert den Hundehalter vor Folgekosten durch Schäden, die durch den Hund an Personen oder Gegenständen Dritter verursacht werden können. Beißt der Hund eine Person oder beschädigt Kleidung oder weitere Gegenstände von Dritten, dann können Folgekosten durch Arztbehandlungen und Reparaturkosten entstehen, die durch eine Versicherung für den Hund abgedeckt werden können. Jeder Hundehalter sollte eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen, denn der Halter eines Hundes haftet im Rahmen der Gefährdungshaftung für alle Schäden und die daraus resultierenden Folgekosten, die der Hund verursacht.

Folgende Bundesländer sind verpflichtet

In Berlin, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen ist es für jeden Hundehalter verpflichtend, eine Haftpflichtversicherung für den Hund abzuschließen. Dies wurde im Rahmen der Hundegesetze bestimmt. Verstoßen Hundehalter gegen dieses Gesetz und haben keine Tierhaftpflichtversicherung für ihren Vierbeiner, dann muss der Halter empfindliche Bußgelder und Verwarngelder bezahlen.

Von der Steuer absetzen

Die Beiträge, die für eine Hundehaftpflichtversicherung gezahlt werden, können Hundehalter bei der jährlichen Steuererklärung geltend machen. Für Hunde, die gewerblich genutzt werden, müssen die Hundehalter eine sogenannte Gewerbehaftpflichtversicherung abschließen, um die Schäden an Dritten und deren Eigentum durch den Hund zu versichern. Die Beiträge für eine Tierhaftpflichtversicherung von privaten Hundehaltern können wie alle anderen Beiträge für private Versicherungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden.

Was ist mit einer Tierhaftpflichtversicherung versichert?

Sofort nach dem Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung für den Hund tritt diese in Kraft und deckt alle Schäden ab, die der versicherte Hund an Personen und Gegenständen anrichtet. Der Versicherungsschutz beinhaltet auch dann die Schadensdeckung, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Schadens in der Obhut von Familienmitgliedern oder Bekannten ist. Der Hundehalter muss aber berücksichtigen, dass diese Regelung der Schadensdeckung nicht gilt, wenn sich der Hund in einer Tierbetreuung befindet und in dieser Zeit Schäden und damit Folgekosten durch den Hund verursacht werden. Für diesen Fall muss die beauftragte Tierbetreuung eine entsprechende Tierhaftpflichtversicherung abschließen bzw. im Besitz einer solchen Police sein. Es gibt auch Anbieter für Tierhaftpflichtversicherungen, die die Option des Fremdhüter-Risikos anbieten, so dass auch Schäden durch den Hund während der Zeit der Tierbetreuung abgedeckt sind. Zudem können der ungewollte Deckakt und der gelockerte Leinenzwang in die Police einer Tierhaftpflichtversicherung mit aufgenommen werden.

Diese Schäden sind nicht mitversichert

Schäden, die der Hund dem Versicherungsnehmer, also dem Halter oder dem Eigentum des Halters zufügt, werden von einer Tierhaftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Auch Hunde, die gewerblich genutzt werden, können nicht mit einer Tierhaftpflichtversicherung versichert werden. Hier müssen gewerbliche Haftpflichtversicherungen abgeschlossen werden, die in den Policen die jeweiligen Hunde, wie zum Beispiel Schutzhunde und Schlittenhunde, aufnehmen und Schäden, die durch die gewerblich genutzten Hunde verursacht werden, abdecken. Besondere Beachtung sollte auch der Bereich Mietschäden erhalten. Von Mietschäden ausgenommen sind Verschleißschäden durch den Hund an Türen und Böden, Schäden an Elektrogeräten und Heizkörpern sowie Glasschäden. Vor dem Abschluss sollte auch geklärt werden, ob die Haftpflichtversicherung für den Hund Schäden abdeckt, die dieser während eines Urlaubs im Hotel oder einer Ferienwohnung anrichten kann.

Wir dieser Post hilfreich?
[Total: 1 Average: 5]